Steuerrechtliche Möglicheiten die Kosten einer häuslichen 24h Seniorenbetreuung, 24h Kinderbetreuung, Vollzeit-Haushaltshilfe und der Teilzeitpflege abzusetzen.
Die Absetzbarkeit der Kosten einer häuslichen Betreuung bedürfen zweier Grundlagen. Einen Einkommensteuer zahlenden Klienten oder Angehörigen und eine rechtlich zulässige Gestaltung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses.
In Alternative zum Klienten kann ein Einkommensteuer zahlender Angehöriger bei Kostenübernahme einen Teil steuerlich absetzen. Mangelt es bereits an einer absetzbaren Einkommensteuer, ist eine kostengünstigere Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu erwägen. Unsere zu den jeweiligen Beispielen gegebenen Empfehlungen beschränken sich auf die kostenseitige Betrachtung der Betreuung.
Grundsätzlich sind im Rahmen der Absetzbarkeit der Kosten einer 24 Stunden Betreuung zwei steuerliche Vergünstigungen zu nennen, die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen gem. §35a EStG und die außergewöhnlichen Belastungen gem. §33 EStG ff. Alle sonstigen staatliche Förderungen finden Sie unter Zuschüsse für die häusliche Betreuung.
Beispielrechnungen zur Absetzbarkeit von Betreuungskosten
1.
haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35a EStG
2.
außergewöhnliche Belastungen gem. §33 EStG
Die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen gem. §35a EStG wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um der Schwarzarbeit in Privathaushalten entgegen zu wirken. So können für nachweislich gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Lohnkosten, max. bis zu 4000€ jährlich steuerlich abgesetzt werden. Als Nachweis sollten die Leistungen vorsorglich mit einer Banküberweisung beglichen werden. Die Kosten der 24 Stunden Betreuung können dann bis zu diesem Höchstbetrag von der Einkommensteuer abgesetzt werden, unabhängig von erhaltenem Pflegegeld und sonstigen Zuschüssen.
Zahlt der Klient selbst keine Einkommensteuer, wie sehr häufig anzutreffen, ist eine Konstruktion vorstellbar, bei der im gleichen Haushalt oder der Nachbarschaft wohnende Angehörige die Kosten, bzw. Teile der Betreuungskosten übernehmen und die entsprechenden Beträge von ihrer Einkommensteuer absetzen. Inwieweit eine Aufteilung der Leistungen zwischen betreutem Klient und dem Angehörigenhaushalt stattgefunden hat, kann vom Finanzamt in der Praxis nicht überprüft werden. Da eine Absetzbarkeit der Kosten nur bis zu 20% der Lohnkosten und max. 4000€ jährlich möglich ist, kann so eine Aufteilung der Kosten ohne Verlust steuerlich nutzbarer Absetzungen vollzogen werden.
Die außergewöhnlichen Belastungen gem. $33 EStG sollen Steuerzahlern die Möglichkeit geben, Kosten die Ihnen zwangsläufig erwachsen und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, steuerlich abzusetzen. Im Rahmen der 24 Stunden Betreuung können dadurch Kosten, welcher ein Angehöriger für den Klienten übernimmt (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen), steuerlich gem. $ 33 EStG abgesetzt werden.
Die Absetzbarkeit unterliegt keinem Höchstbetrag, dafür aber einem Selbstbehalt. Dieser berechnet sich nach der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, der Veranlagungsart und der Anzahl der Kinder. Der zumutbare Betrag schwankt so zwischen 1%-7% der Gesamteinkünfte.
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