Steuerrecht
24 Stunden Betreuung

Steuerrecht

Steuerrechtliche Möglicheiten die Kosten einer häuslichen 24h Seniorenbetreuung, 24h Kinderbetreuung, Vollzeit-Haushaltshilfe und der Teilzeitpflege abzusetzen.

Steuerrecht häusliche 24 Stunden Betreuung allgemein

Die Absetzbarkeit der Kosten einer häuslichen Betreuung bedürfen zweier Grundlagen. Einen Einkommensteuer zahlenden Klienten oder Angehörigen und eine rechtlich zulässige Gestaltung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses.

In Alternative zum Klienten kann ein Einkommensteuer zahlender Angehöriger bei Kostenübernahme einen Teil steuerlich absetzen. Mangelt es bereits an einer absetzbaren Einkommensteuer, ist eine kostengünstigere Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zu erwägen. Unsere zu den jeweiligen Beispielen gegebenen Empfehlungen beschränken sich auf die kostenseitige Betrachtung der Betreuung.

Grundsätzlich sind im Rahmen der Absetzbarkeit der Kosten einer 24 Stunden Betreuung zwei steuerliche Vergünstigungen zu nennen, die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen gem. §35a EStG und die außergewöhnlichen Belastungen gem. §33 EStG ff. Alle sonstigen staatliche Förderungen finden Sie unter Zuschüsse für die häusliche Betreuung.

Beispiele steuerlicher Absetzbarkeit der Kosten einer 24 Stunden Betreuung:

Beispielrechnungen zur Absetzbarkeit von Betreuungskosten

Detaillierte Beschreibung der steuerlichen Vergünstigungen:

1. haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35a EStG
2. außergewöhnliche Belastungen gem. §33 EStG

Keine Absetzbarkeit


Zu Absetzbarkeit der Kosten einer häuslichen 24 Stunden Betreuung muß Einkommensteuer bezahlt werden, entweder vom Klienten oder einem Angehörigen, der die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

Das Beispiel bezieht sich auf eine A1-Kraft ohne Deutschkenntnisse bei minimalem Betreuungsaufwand. Die Differenzrechnung bezieht sich auf eine vergleichbare selbstständige Betreuungskraft.

(alle Werte gerundet)

Gesamtkosten Betreuungskraft: 24.000€
KLIENT
zahlt selbst
12.000€
Einkommensteuer
0€
absetzbar §35a EStG
0€
absetzbar §33 EStG
0€
steuerlich absetzbar
0€
Angehöriger
zahlt für Klient
12.000€
Einkommensteuer
0€
absetzbar §35a EStG
0€
absetzbar §33 EStG
0€
steuerlich absetzbar
0€
steuerlich absetzbar gesamt
0€
Kosten nach Steuer
20.000€
Differenz zu selbstst. Kraft
+6.000€

Infos außergewöhnliche Belastungen

Infos haushaltsnahe Dienstleistungen

Absetzbarkeit Klient


Der Klient verfügt über ausreichende Mittel, um die Betreuungskraft ohne finanziell Probleme zu vergüten. Er zahlt selbst Einkommensteuer. Angehörige übernehmen keine Kosten.

Das Beispiel bezieht sich auf eine A1-Kraft ohne Deutschkenntnisse bei minimalem Betreuungsaufwand. Die Differenzrechnung bezieht sich auf eine vergleichbare selbstständige Betreuungskraft.

(alle Werte gerundet)

Gesamtkosten Betreuungskraft: 24.000€
KLIENT
zahlt selbst
24.000€
Einkommensteuer
5.000€
absetzbar §35a EStG
4.000€
absetzbar §33 EStG
0€
steuerlich absetzbar
4.000€
Angehöriger
zahlt für Klient
0€
Einkommensteuer
5.000€
absetzbar §35a EStG
0€
absetzbar §33 EStG
0€
steuerlich absetzbar
0€
steuerlich absetzbar gesamt
4.000€
Kosten nach Steuer
20.000€
Differenz zu selbstst. Kraft
+2.000€

Infos außergewöhnliche Belastung

Infos haushaltsnahe Dienstleistung

Absetzbarkeit Klient
und Angehöriger


Die Kosten der Betreuungskraft werden zu einem Teil von einem Angehörigen übernommen, der in einer anderen Stadt lebt. Der Angehörige hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000€, zwei Kinder und ist verheiratet.

Das Beispiel bezieht sich auf eine A1-Kraft ohne Deutschkenntnisse bei minimalem Betreuungsaufwand. Die Differenzrechnung bezieht sich auf eine vergleichbare selbstständige Betreuungskraft. (alle Werte gerundet)

Gesamtkosten Betreuungskraft: 24.000€
KLIENT
zahlt selbst
10.000€
Einkommensteuer
2.000€
absetzbar §35a EStG
2.000€
absetzbar §33 EStG
0€
steuerlich absetzbar
0€

Absetzbarkeit Angehöriger


Der Klient hat nur geringe finanzielle Mittel und zahlt auch keine Einkommensteuer. Ein Angehöriger, der mit ihm in einem Haus (idealfall) wohnt, übernimmt alle Kosten. Der Angehörige ist alleinerziehend, hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000€ und keine Kinder.

Das Beispiel bezieht sich auf eine A1-Kraft mit guten Deutschkenntnisse und erhöhtem Betreuungsaufwand. Die Differenzrechnung bezieht sich auf eine vergleichbare selbstständige Betreuungskraft. (alle Werte gerundet)

Gesamtkosten Betreuungskraft: 30.000€
Angehöriger
zahlt für Klient
30.000€
Einkommensteuer
25.000€
absetzbar §35a EStG
4.000€
absetzbar §33 EStG
2.500€
steuerlich absetzbar
6.500€

1. Steuern - haushaltsnahe Dienstleistungen und die 24h Betreuung

Die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen gem. §35a EStG wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um der Schwarzarbeit in Privathaushalten entgegen zu wirken. So können für nachweislich gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Lohnkosten, max. bis zu 4000€ jährlich steuerlich abgesetzt werden. Als Nachweis sollten die Leistungen vorsorglich mit einer Banküberweisung beglichen werden. Die Kosten der 24 Stunden Betreuung können dann bis zu diesem Höchstbetrag von der Einkommensteuer abgesetzt werden, unabhängig von erhaltenem Pflegegeld und sonstigen Zuschüssen.

Zahlt der Klient selbst keine Einkommensteuer, wie sehr häufig anzutreffen, ist eine Konstruktion vorstellbar, bei der im gleichen Haushalt oder der Nachbarschaft wohnende Angehörige die Kosten, bzw. Teile der Betreuungskosten übernehmen und die entsprechenden Beträge von ihrer Einkommensteuer absetzen. Inwieweit eine Aufteilung der Leistungen zwischen betreutem Klient und dem Angehörigenhaushalt stattgefunden hat, kann vom Finanzamt in der Praxis nicht überprüft werden. Da eine Absetzbarkeit der Kosten nur bis zu 20% der Lohnkosten und max. 4000€ jährlich möglich ist, kann so eine Aufteilung der Kosten ohne Verlust steuerlich nutzbarer Absetzungen vollzogen werden.

Beispiele Absetzbarkeit Betreuungskosten

2. Steuern - außergewöhnliche Belastungen und die 24h Betreuung

Die außergewöhnlichen Belastungen gem. $33 EStG sollen Steuerzahlern die Möglichkeit geben, Kosten die Ihnen zwangsläufig erwachsen und denen er sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, steuerlich abzusetzen. Im Rahmen der 24 Stunden Betreuung können dadurch Kosten, welcher ein Angehöriger für den Klienten übernimmt (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen), steuerlich gem. $ 33 EStG abgesetzt werden.

Die Absetzbarkeit unterliegt keinem Höchstbetrag, dafür aber einem Selbstbehalt. Dieser berechnet sich nach der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, der Veranlagungsart und der Anzahl der Kinder. Der zumutbare Betrag schwankt so zwischen 1%-7% der Gesamteinkünfte.

Beispiele Absetzbarkeit Betreuungskosten

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