Zuschüsse und Förderungen für die häusliche 24 Stunden Betreuung. Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegemittelzuschuss.
Die nachfolgenden Förderungen gelten speziell für die häusliche 24 Stunden Betreuung. Hier im Besonderen für die Seniorenbetreuung und für Klienten, denen der medizinische Dienst einen Pflegegrad zuerkannt hat. Förderungen steuerrechtlicher Art finden Sie unter der Infoseite Steuern - steuerliche Absetzbarkeit der häuslichen 24h Betreuung.
Die Verhinderungspflege ist ein speziell für die häusliche Pflege bzw. die häusliche Betreuung geschaffene Entlastung. Sie soll Angehörige, welche die Betreuung im häuslichen Umfeld selbst übernehmen bzw. organisieren entlasten. Die Verhinderungspflege ermöglich es diesem Personenkreis an bis zu 42 Tagen im Jahr Dritte mit der Pflege zu betrauen, um auf diese Weise selbst eine Auszeit nehmen zu können.
Die 42 Tage Regelung greift bei ganztägigen Verhinderungspflegen, bei stundenweiser Verhinderungspflege sind theoretisch bis zu 365 Tage möglich. Zu unterscheiden ist, ob die Verhinderungspflege durch Angehörigen 1. oder 2. Grades oder von sonstigen Personen erbracht wird. Wir betrachten nachfolgend nur die Verhinderungspflege durch Dritte.
Die volleNutzung der Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege bedarf 4 Voraussetzungen:
Bedenkt man, dass das Pflegegeld mit jedem Pflegegrad um rund 250€ pro Monat steigt, sollte man sich so zeigen bzw. beschreiben, wie es einem an den schlechtesten Tagen geht, nicht an einem der Besseren.
Die Höhe des Pflegegeldes (der Barleistung) richtet sich nach dem zuerkannten Pflegegrad. Es gibt 5 Pflegegrade, wovon 5 der höchste Pflegegrad mit der höchsten Pflegeintensität und der höchsten Bezuschussung ist.
Mit Pflegegrad 1 kann der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden, sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen.Bei Pflegegrad 1 sowohl für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), als auch für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.). Ab Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbetrag nur noch für Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Ein Angehöriger oder Nachbar, der einen von der Kasse anerkannten Pflegekurs besucht hat kommt für die Nutzung des Entlastungsbetrages in Betracht. Welcher Personenkreis dazu in Frage kommt muss mit der örtlichen Pflegekasse geklärt werden.
Weitere Voraussetzung ist das Einreichen eines einer Rechnung der betreuenden Person bzw. des betreuenden Dienstes bei der Pflegekasse. Die Bezuschussung ist somit i.d.R eine Erstattung. Darüber hinaus ermöglicht Pflegegrad 1 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 2 auf 316€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen.
Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 2 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen. Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 3 auf 545€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen. Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 3 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 4 auf 728€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen. Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 4 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 5 auf 901€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen. Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 5 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für die häusliche Betreuung bzw. die häusliche Pflege. Die Organisation der häuslichen Betreuung obliegt dem Klienten bzw. seinen Angehörigen. Das Pflegegeld wird unabhängig von seiner Verwendung ausgezahlt und kann problemlos zur Zahlung "osteuropäischer" Betreuungskräfte verwendet werden. Das Pflegegeld wird unmittelbar an den Klienten ausgezahlt und daher auch Barleistung genannt. Er hat keinen Nachweis über die Verwendung des Zuschusses zu erbringen.
Werden die häuslichen Betreuungsleistungen von einem anerkannten deutschen Pflegedienst erbracht, wird der Zuschuss als Pflegesachleistung bezeichnet und unmittelbar von der Pflegekasse mit dem ambulanten Dienst abgerechnet.
Die Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist ein vom medizinischen Dienst (MDK) zuerkannter Pflegegrad (früher Pflegestufe genannt). Es gibt 5 Pflegegrade, in die die individuelle Betreuungssituation des Klienten vom MDK eingeordnet wird. Bei der Beurteilung des Klienten durch den medizinischen Dienst wird berechnet, wie viele Minuten Unterstützung der Klient zur Bewältigung seines Alltags benötigt. Die Berechnung erfolgt eher kleinlich, um die Kosten für die Pflegekasse gering zu halten. Je vitaler der Klient sich gibt, desto geringer letztlich der Pflegegrad.
Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt von Geldern aus der Verhinderungspflege ist das Vorliegen von Pflegegrad 2-5. Pflegegrad 1 genügt nicht. Die Anerkennung der Pflegegrade wird vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenkassen) vorgenommen.
Die häusliche Betreuung bzw. Pflege muss bereits seit mindestens 6 Monaten erbracht werden, um Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege zu haben. Diese Frist gilt nicht für die Anerkennung des Pflegegrades 2-5, sondern für die Zeit in der eine häusliche Betreuung stattgefunden haben muss.
Die Verhinderungspflege muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden, sondern lediglich die Kosten abgerechnet bzw. nachgewiesen werden. Hierzu genügen unterzeichnete Stundennachweise, unterzeichnete Quittungen oder Rechnungen der Betreuungskraft.
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 4 auf 728€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen. Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 4 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Die Bezuschussung der häuslichen Betreuung steigt bei Pflegegrad 5 auf 901€ monatlich und kann vollumfänglich zur Begleichung entstehender Kosten einer beliebigen Betreuungskraft genutzt werden. Die Nutzung des Pflegegeldes steht dem Klienten vollkommen frei und er hat auch keinen Nachweis darüber zu erbringen. Wie bereits ab Pflegegrad 1 ermöglicht auch Pflegegrad 5 Zugang zu Zuschüssen für Pflegehilfsmittel und Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen.
Letztlich kann der sogenannte Entlastungsbetrag bis zu 125 Euro monatlich im Rahmen der häuslichen Betreuung geltend gemacht werden. Der Betrag kann nicht zur Begleichung der Kosten für EU-Betreuungskräfte genutzt werden sondern nur für zugelassene ambulante Betreuungsdienste oder anerkannte Personen und auch nur für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.), nicht für Pflegeleistungen (ankleiden, baden etc.).
Der im Rahmen der Verhinderungspflege mögliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1.612€. Auch wenn die Berechtigung zum Bezug des Zuschusses nur während eines Bruchteiles des Jahres vorgelegen hat, kann der volle Betrag beansprucht werden.
Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume gehen nicht in die anteilige Berechnung ein.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich vetreten wird. Der Vorteil dieser Form der Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.
Nicht genutzte Zuschüsse aus der Kurzzeitpflege können zu 50% zur Aufstockung der Kosten für die Verhinderungspflege/ häusliche Betreuung genutzt werden. Dies erhöht die verfügbare Summe für eine Verhinderungspflege um max. 806€.
Wurden bereits Gelder aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so können immer noch 50% der verbliebenen Kurzzeitpflegegelder für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Der im Rahmen der Verhinderungspflege jährliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1612€. Der für die Kurzzeitpflege verfügbare Betrag, der zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden kann beträgt maximal 50% der nicht verbrauchten Zuschusses, max. 806€. Insgesamt stehen für die Verhinderungspflege somit bis zu 2.418€ im Jahr 2019 zur Verfügung.
Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume geht nicht in die anteilige Berechnung ein.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich abwesend ist. Der Vorteil der stundenweisen Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.
Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 3 fährt für 10 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 10 Tage Verhinderungspflege betragen 1.140€.
Das Pflegegeld wird um 50% von 8/30 der 545€ gekürzt, also um 145,33€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege von 994,67€ (1.140€-145,33€).
Es werden nur 8 der 10 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 10 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt. Es stehen hiernach noch 472€ für weitere Verhinderungspflegen zur Verfügung.
Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 2 nimmt sich an 2 Tagen der Woche Zeit für sich. Er steht an diesen Tagen für jeweils maximal 8 Stunden nicht für die Pflege zur Verfügung. Die Betreuung wird in dieser Zeit ganz oder teilweise von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die wöchentlichen Verhinderungspflegen betragen 200€.
Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, so dass sich ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege von wöchentlich 150€ ergibt.
Nach knapp 11 Wochen (11*150=1.650€ - davon max. 1.612€), wäre der Zuschuss aus der Verhinderungspflege in diesem Fall verbraucht. Der Nettozuschuss beträgt hier insgesamt 1.612€. Eine Kürzung des Pflegegeldes findet nicht statt.
Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 4 fährt für 20 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 20 Tage Verhinderungspflege betragen 2.600€. Kurzzeitpflege wurde bisher keine im Anspruch genommen.
Insgesamt stehen für diese Verhinderungspflege somit 2.418€ (1.612€ | Verhinderungpflegezuschuss + 806€ | 50% Kurzzeitpflegezuschuss) zur Verfügung. Das Pflegegeld wird um 50% von 18/30 der 728€ (PG4) gekürzt, also um 218,40€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege unter Ausnutzung des vollen Kurzzeitpflegezuschusses von 2.199,60€ (2.418€-218,40€).
Es werden nur 18 der 20 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 20 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt (Verhinderungspflege somit an 18 von 30 Tagen = 18/30).
Es werden alle Zuschüsse aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege verbraucht. Die verbliebenen 401,40€ (2.600€-2.199,60) der Betreuungskosten muss der Klient hinzuzahlen.
Zuschüsse aus der Kurzzeitpflege dienen primär der Unterbringung eines pflegebedürftigen Klienten in einem Pflegeheim. Darüber hinaus können nicht genutzte Beträge bis zu 50% zur Aufstockung des Verhinderungspflegezuschusses genutzt werden.
Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Kalenderwochen pro Jahr und bis zu einer Höhe von 1.612€ in Anspruch genommen werden.
Die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege können bis zu 50% auch zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden.
Zur Nutzung von Zuschüssen im Rahmen der Kurzzeitpflege ist Voraussetzung:
Der im Rahmen der Kurzzeitpflege mögliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1.612€. Auch wenn die Berechtigung zum Bezug des Zuschusses nur während eines Bruchteiles des Jahres vorgelegen hat, kann der volle Betrag beansprucht werden.
Während der Kurzzeitpflegzeiträume wird bis zu 8 Wochen 50% des Pflegegeldes weiter ausbezahlt.
Die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege können nur für Pflegeleistungen genutzt werden, nicht für die in stationären Einrichtungen anteiligen Kosten für Instandhaltung und denen für Unterkunft und Verpflegung.
Nicht genutzte Zuschüsse aus der Verhinderungspflege können zu 100% zur Aufstockung der Zuschüsse für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Dies erhöht die verfügbare Summe für eine Kurzzeitpflege um max. 1.612€ auf insgesamt 3.224€
Wurden bereits Gelder aus der Verhinderungspflege bereits in Anspruch genommen, so können 100% der verbliebenen Verhinderungspflegegelder für die Kurzzeitpflege genutzt werden.
Die Zuschüsse zur Kurzzeitpflege können nur für Pflegeleistungen genutzt werden, nicht für die in stationären Einrichtungen anteiligen Kosten für Instandhaltung und denen für Unterkunft und Verpflegung.
Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 3 fährt für 10 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 10 Tage Verhinderungspflege betragen 1.140€.
Das Pflegegeld wird um 50% von 8/30 der 545€ gekürzt, also um 145,33€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege von 994,67€ (1.140€-145,33€).
Es werden nur 8 der 10 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 10 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt. Es stehen hiernach noch 472€ für weitere Verhinderungspflegen zur Verfügung.
Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 4 fährt für 20 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 20 Tage Verhinderungspflege betragen 2.600€. Kurzzeitpflege wurde bisher keine im Anspruch genommen.
Insgesamt stehen für diese Verhinderungspflege somit 2.418€ (1.612€ | Verhinderungpflegezuschuss + 806€ | 50% Kurzzeitpflegezuschuss) zur Verfügung. Das Pflegegeld wird um 50% von 18/30 der 728€ (PG4) gekürzt, also um 218,40€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege unter Ausnutzung des vollen Kurzzeitpflegezuschusses von 2.199,60€ (2.418€-218,40€).
Es werden nur 18 der 20 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 20 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt (Verhinderungspflege somit an 18 von 30 Tagen = 18/30).
Es werden alle Zuschüsse aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege verbraucht. Die verbliebenen 401,40€ (2.600€-2.199,60) der Betreuungskosten muss der Klient hinzuzahlen.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind eine legitime Möglichkeit zur Kostenübernahme durch die Pflegekasse, um die Wohnung eines Pflegebedürftigen alltags- und pflegegerecht umbauen zu lassen. Die Zuschüsse der Pflegekassen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sollen dem Betroffenen den Verbleib in den eigenen vier Wänden weiter ermöglichen.
Ausschlaggebend für eine Berechtigung ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt an dem die Umbaumaßnahme beginnt.
Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind bzw. wären, gelten als eine Maßnahme, selbst wenn durch die einzelnen Maßnahmen unterschiedliche Ziele erreicht werden.
Führt eine spätere Verschlechterung bzw. Veränderung des Gesundheitszustandes zu weiteren erforderlichen Maßnahmen, handelt es sich um neue Maßnahmen im Sinne des §40 Abs.4 SGB XI und sind erneut voll zuschussfähig. Der Zuschuss sollte vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. In Einzelfällen wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur Klärung des Bedarfes eingeschaltet.
Zur Nutzung von Zuschüssen für notwendige Umbaumaßnahmen ist Voraussetzung:
Im Zuge einer Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei häuslicher Pflege ist der Zuschuss auf 4.000€ begrenzt. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, können die Zuschüsse bis zu einer Obergrenze von 16.000€ zusammengelegt werden. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen, wird der Höchstbetrag anteilig auf die Versicherungsträger umgelegt.
Typische Beispiele für die Nutzung von Zuschüssen im Rahmen der häuslichen Pflege sind:
(Fahrrampen statt Treppenstufen , Entfernung von Türschwellen , Rollstuhlgerechter Bodenbelag etc.)
(Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche , Montage eines Duschhandlaufes , Anpassung Toilettenhöhe , Montage eines Duschhandlaufes etc.)
Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern die Beschwerden der pflegebedürftigen Person oder ermöglichen ihr eine selbstständigere Lebensführung. Zu unterscheiden sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Produkte der Körperhygiene von den technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
Zur Nutzung von Zuschüssen für Pflegehilfsmittel ist Voraussetzung:
Hierbei es ist komfortabler die Pflegehilfsmittel über einen Online-Anbieter zu beschaffen, der die Antragstellung zur Kostenübernahme für Sie übernimmt und Sie regelmäßig monatlich beliefert.
Der Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beträgt monatlich bis zu 40€. Darüber hinaus gehende Kosten müssen selbst getragen werden.
Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle müssen volljährige Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel leisten. Vorangig werden diese leihweise von den Pflegekassen ohne Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
Typische Beispiele für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind u.a.:
Typische Beispiele für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind u.a.:
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zusätzlich zum Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen zugelassener Pflegedienste /Pflegepersonen verwendet werden. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden, am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Zur Nutzung des Entlastungsbetrages bei häuslicher Pflege ist Voraussetzung:
Bei Pflegegrad 1 können auch Kosten für Pflegemaßnahmen erstattet werden (ankleiden, baden etc.). Ab Pflegegrad 2 nur noch Kosten für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.).
Der Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beträgt monatlich bis zu 40€. Darüber hinaus gehende Kosten müssen selbst getragen werden.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und auf monatlich 125€ begrenzt. Er kann innerhalb des Kalenderjahres vorgetragen werden und dann in voller Höhe zweckgebunden verbraucht werden.