Informationen zur Rechtslage einer häuslichen 24h Seniorenbetreuung, 24h Kinderbetreuung, Vollzeit-Haushaltshilfe und der Teilzeitpflege.
Die Rechtslage richtet sich nach der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Es sind 4 verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zu unterscheiden. Die Unterschiede sind rechtlicher und finanzieller Natur. Leider hat es der Gesetzgeber bisher versäumt dem Pflegenotstand durch eine Öffnung des Marktes für Nicht-EU-Betreuungskräfte und einer Liberalisierung der Beschäftigungsverhältnisse mit EU-Kräften effektiv entgegenzuwirken.
Abhängig von ihrer individuellen Betreuungssituation können Sie selbst entscheiden, welches Modell Sie bevorzugen. Informationen zur steuerrechtlichen Situation finden Sie unter Steuerliche Absetzbarkeit der häuslichen 24 Stunden Betreuung.
Vergleich Beschäftigungsalternativen Pro und Contra
Entsendekraft mit A1-Bescheinigung
EU-Kraft mit Anstellungsvertrag beim Klienten
Selbstständige EU-Kraft
Selbstständige Kraft
Die Entsendekraft ist eine 24 Stunden Betreuung die von einem im EU-Land ansässigen Unternehmen an den Klienten entsendet wird. Die Kräfte arbeiten auf Basis eines Werkvertrages und sind im Land des Entsendeunternehmens sozialversichert.Die Betreuungskraft kann ihre Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung nachweisen.
Eine Betreuungskraft aus der EU als Angestellte im eigenen Haushalt zu beschäftigen ist die aufwendigste und am wenigsten praktikable Variante. Sie sind Arbeitgeber und müssen die Kraft anmelden und alle Sozialversicherungen selbstständig ermitteln und abführen.
Die selbstständige Betreuungskraft aus einem EU-Staat ist in ihrem Heimatland sozialversichert und arbeitet auf eigene Verantwortung. Allerdings ist eine Kontrolle der Sozialversicherung problematisch.
Die selbstständige Betreuungskraft aus einem Nicht-EU-Staat arbeitet auf eigene Rechnung. Eine Sozialversicherung wird nicht nachgewiesen mit den entsprechenden Risiken.
Die Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen gem. §35a EStG wurde vom Gesetzgeber geschaffen, um der Schwarzarbeit in Privathaushalten entgegen zu wirken. So können für nachweislich gezahlte haushaltsnahe Dienstleistungen 20% der Lohnkosten, max. bis zu 4000€ jährlich steuerlich abgesetzt werden. Als Nachweis sollten die Leistungen vorsorglich mit einer Banküberweisung beglichen werden. Die Kosten der 24 Stunden Betreuung können dann bis zu diesem Höchstbetrag von der Einkommensteuer abgesetzt werden, unabhängig von erhaltenem Pflegegeld und sonstigen Zuschüssen.
Zahlt der Klient selbst keine Einkommensteuer, wie sehr häufig anzutreffen, ist eine Konstruktion vorstellbar, bei der im gleichen Haushalt oder der Nachbarschaft wohnende Angehörige die Kosten, bzw. Teile der Betreuungskosten übernehmen und die entsprechenden Beträge von ihrer Einkommensteuer absetzen. Inwieweit eine Aufteilung der Leistungen zwischen betreutem Klient und dem Angehörigenhaushalt stattgefunden hat, kann vom Finanzamt in der Praxis nicht überprüft werden. Da eine Absetzbarkeit der Kosten nur bis zu 20% der Lohnkosten und max. 4000€ jährlich möglich ist, kann so eine Aufteilung der Kosten ohne Verlust steuerlich nutzbarer Absetzungen vollzogen werden.
Rechtlich versteht sich die Beschäftigung einer Betreuungskraft auf Entsendebasis als Arbeitnehmerüberlassung eines im EU-Land ansässigen Unternehmens an den Klienten in Deutschland. Es wird dementsprechend ein Vertrag zwischen dem Unternehmen im EU-Staat und dem Klienten abgeschlossen. Die Betreuungskraft ist über das entsendende Unternehmen sozialversichert und kann ihre Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung belegen. Ein Weisungsrecht gegenüber der Pflegekraft besteht nicht, da diese weiterhin beim Unternehmen im EU-Land angestellt ist. Dies spielt in der Praxis aber keine Rolle.
Die Kosten für eine Entsendekraft beinhalten neben dem Gehalt der Betreuungskraft, auch einen Aufschlag durch das entsendende Unternehmen für die entstehenden Sozialversicherungsabgaben und einen Gewinnaufschlag. Diese eingepreisten Sozialversicherungen sind in der Summe zwar geringer als bei gleicher Konstellation in Deutschland, verteuern die Betreuung aber letztlich um rund 30% im Vergleich zu einer selbstständigen Kraft aus dem gleichen Land.
Der große Vorteil einer Entsendekraft war bis Ende 24.06.2021 die hohe rechtliche Sicherheit hinsichtlich Schwarzarbeit und die unproblematische steuerliche Absetzbarkeit durch die vorliegende A1-Bescheinigung. Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 24.6.2021 – 5 AZR 505/20) besteht nunmehr das Risiko einer Vergütung der Betreuungskraft mit dem Mindestlohn für den gesamten Betreuungszeitraum. Auch Bereitschaftszeiten (24h) sind demnach mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Bei der Beschäftigung einer selbstständigen Betreuungskraft aus EU-Ländern schließen Klient und Pflegekraft einen Dienstleistungsvertrag, der u.a. die zu erbringenden Tätigkeiten der Pflegekraft und deren Vergütung regelt. Neben den Kosten für das Entsendeunternhemen entfallen zumeist auch die Sozialversicherungskosten, da die Kräfte regelmäßig kein offizielles Gewerbe in ihrem Heimatland betreiben. Eine Überprüfung ist für den Klienten kaum möglich, so dass er sich im Streitfall auf die Angaben im Vertrag verlassen muss.
Dies kann im seltenen Ernstfall die Unterstellung von Schwarzarbeit durch das zuständige Zollamt bedingen. Wenngleich dies mit Nachzahlungen von Sozialabgaben verbunden sein wird, so ist es doch kein Strafdelikt, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Das Finanzamt kann gegenüber selbstständigen Betreuungskräften zudem den Einwand der Scheinselbstständigkeit anführen. Dies ist zwar sachunrichtig und Ausdruck deren weltfremder Sichtweise, wird in der Praxis jedoch von Gerichten regelmäßig bestätigt.
Leider steigen auch hier die Kosten weiter an, Ausdruck der verbesserten wirtschaftlichen Situation in den traditionellen Herkunftsländern und bedrückend niedrigen Lohnsteigerungen in Deutschland in den letzten 20 Jahren.
Bei der Beschäftigung einer selbstständigen Betreuungskraft aus einem Nicht-EU-Land schließen Klient und Pflegekraft einen Dienstleistungsvertrag, der u.a. die zu erbringenden Tätigkeiten der Pflegekraft und deren Vergütung regelt. Es entfallen die Kosten für das Entsendeunternhemen und die Sozialversicherungsabgaben, da die Kräfte kein offizielles Gewerbe in ihrem Heimatland betreiben.
Dies kann im seltenen Ernstfall die Unterstellung von Schwarzarbeit durch das zuständige Zollamt bedingen. Wenngleich dies mit Nachzahlungen von Sozialabgaben verbunden sein wird, so ist es doch kein Strafdelikt, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Das Finanzamt kann gegenüber selbstständigen Betreuungskräften zudem den Einwand der Scheinselbstständigkeit anführen. Dies ist zwar sachunrichtig und Ausdruck deren weltfremder Sichtweise, wird in der Praxis jedoch von Gerichten regelmäßig bestätigt. Ein Einreichen der Belege über Zahlungen an die Nicht-EU-Betreungskraft beim Finanzamt ist daher nicht empfehlenswert jedoch möglich. Die Kosten für Nicht-EU-Kräfte sind weiter stabil und für viele Klienten die einzig bezahlbare Alternative.
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