Rechtslage
24 Stunden Betreuung

Rechtslage der häuslichen 24 Stunden Betreuung.

§

Rechtslage häusliche Betreuung

Informationen zur Rechtslage einer häuslichen 24h Seniorenbetreuung, 24h Kinderbetreuung, Vollzeit-Haushaltshilfe und der Teilzeitpflege.

Rechtslage häusliche 24 Stunden Betreuung allgemein

Die Rechtslage richtet sich nach der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Es sind 4 verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zu unterscheiden. Die Unterschiede sind rechtlicher und finanzieller Natur. Leider hat es der Gesetzgeber bisher versäumt dem Pflegenotstand durch eine Öffnung des Marktes für Nicht-EU-Betreuungskräfte und einer Liberalisierung der Beschäftigungsverhältnisse mit EU-Kräften effektiv entgegenzuwirken.
Abhängig von ihrer individuellen Betreuungssituation können Sie selbst entscheiden, welches Modell Sie bevorzugen.
Informationen zur steuerrechtlichen Situation finden Sie unter Steuerliche Absetzbarkeit der häuslichen 24 Stunden Betreuung.

Schneller Überblick der 4 Beschäftigungsmodelle:

Detailierte Beschreibung der 4 Beschäftigungsmodelle:

Entsendekraft

Die Entsendekraft ist eine 24 Stunden Betreuung die von einem im EU-Land ansässigen Unternehmen an den Klienten entsendet wird. Die Kräfte arbeiten auf Basis eines Werkvertrages und sind im Land des Entsendeunternehmens sozialversichert. Die Betreuungskraft kann ihre Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung nachweisen.

PRO

  • hohe rechtliche Sicherheit
  • steuerlich absetzbar
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • Zuschüsse Pflegegeld
  • Zuschüsse Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

CONTRA

  • Mindestlohnanspruch 24/7 Urteil BAG (5 AZR 505/20)
  • hohe Kosten
  • Entsendeunternehmen beanspruchen hohen Anteil am "Gehalt"
  • daher geringere Motivation der Betreungskräfte
Betreuung auswählen

Angestellte Kraft

Eine Betreuungskraft aus der EU als Angestellte im eigenen Haushalt zu beschäftigen ist die aufwendigste und am wenigsten praktikable Variante.
Sie sind Arbeitgeber und müssen die Kraft anmelden und alle Sozialversicherugnen selbstständig ermitteln und abführen. Der Aufwand ist entsprechend hoch und die Variante in der Praxis nur selten anzutreffen.

PRO

  • sehr hohe rechtliche Sicherheit
  • steuerlich absetzbar
  • Zuschüsse Pflegegeld
  • Zuschüsse Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

CONTRA

  • hohe Kosten
  • sehr hoher Verwaltungsaufwand
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Betreuung auswählen

Selbstständige EU

Die selbstständige Betreuungskraft aus einem EU-Staat ist in ihrem Heimatland sozialversichert und arbeitet auf eigene Rechnung. Allerdings ist eine Kontrolle der Sozialversicherung problematisch und somit ein rechtliches Risiko. Das Finanzamt kann zudem Scheinselbstständigkeit unterstellen, auch wenn dies de facto nicht der Fall ist.

PRO

  • geringe Kosten
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • Motivation Betreuungskräfte
  • Zuschüsse Pflegegeld
  • Zuschüsse Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

CONTRA

  • geringe rechtliche Sicherheit
  • Risiko Scheinselbstständigkeit
  • daher steuerlich nur bedingt absetzbar
Betreuung auswählen

Selbstständige

Die selbstständige Betreuungskraft aus einem Nicht-EU-Staat arbeitet auf eigene Rechnung. Eine Sozialversicherung wird nicht nachgewiesen mit den entsprechenden Risiken.
Aufgrund zunehmend höherer Kosten, auch für selbstständige EU-Kräfte und dem steigenden Bedarf an Betreuungskräften für viele eine weiterhin bezahlbare Alternative.

PRO

  • geringste Kosten
  • kein Verwaltungsaufwand
  • Motivation Betreuungskräfte
  • Zuschüsse Pflegegeld
  • Zuschüsse Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege

CONTRA

  • geringste rechtliche Sicherheit
  • steuerlich nicht absetzbar
Betreuung auswählen

1. Rechtslage Betreuungskraft mit A1-Bescheinigung (Entsendekraft)

Rechtlich versteht sich die Beschäftigung einer Betreuungskraft auf Entsendebasis als Arbeitnehmerüberlassung eines im EU-Land ansässigen Unternehmens an den Klienten in Deutschland. Es wird dementsprechend ein Vertrag zwischen dem Unternehmen im EU-Staat und dem Klienten abgeschlossen.
Die Betreuungskraft ist über das entsendende Unternehmen sozialversichert und kann ihre Sozialversicherung durch eine A1-Bescheinigung belegen.
Ein Weisungsrecht gegenüber der Pflegekraft besteht nicht, da diese weiterhin beim Unternehmen im EU-Land angestellt ist. Dies spielt in der Praxis aber keine Rolle.
Die Kosten für eine Entsendekraft beinhalten neben dem Gehalt der Betreuungskraft, auch einen Aufschlag durch das entsendende Unternehmen für die entstehenden Sozialversicherungsabgaben und einen Gewinnaufschlag. Diese eingepreisten Sozialversicherungen sind in der Summe zwar geringer als bei gleicher Konstellation in Deutschland, verteuern die Betreuung aber letztlich um rund 30% im Vergleich zu einer selbstständigen Kraft aus dem gleichen Land.

Der große Vorteil einer Entsendekraft war bis Ende 24.06.2021 die hohe rechtliche Sicherheit hinsichtlich Schwarzarbeit und die unproblematische steuerliche Absetzbarkeit durch die vorliegende A1-Bescheinigung.

Durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 24.6.2021 – 5 AZR 505/20) besteht nunmehr das Risiko einer Vergütung der Betreuungskraft mit dem Mindestlohn für den gesamten Betreuungszeitraum. Auch Bereitschaftszeiten (24h) sind demnach mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Betreuung auswählen

2. Rechtslage Betreuungskraft als Angestellte

Bei der Anstellung einer Betreuungskraft aus dem Ausland, entsteht ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen dem Klienten und der Pflegekraft. Dies bedingt auch die Erfüllung aller mit einem Arbeitgeberverhältnis verbundenen Verpflichtungen. Ermittlung und Abführung der Sozialversicherungsabgaben und Lohnfortzahlung im Kaankheitsfall sind die zwei markantesten Bürden eines Angeselltenverhältnisses für den Klienten.
Durch die eigenständige Abführung der Sozialabgaben ist ein diesbezügliches rechtliches Risiko auf die fehlerhafte Ermittlung der Abgaben begrenzt. Der Vorwurf der Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit ist ausgeschlossen.
Neben dem hohen Verwaltungsaufwand sind dem Arbeitgeberverhältnisses auch Mehrkosten immanent. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und b ezahlter Urlaub kommen zu den hohen deutschen Sozialversicherungsabgaben auf Basis des deutschen Mindestlohnes hinzu. Die Kosten liegen letztlich auf Höhe einer Entsendekraft, nur mit erheblich größerem Aufwand.

Betreuung auswählen

3. Rechtslage Selbstständige EU-Betreuungskraft

Bei der Beschäftigung einer selbstständigen Betreuungskraft aus EU-Ländern schließen Klient und Pflegekraft einen Dienstleistungsvertrag, der u.a. die zu erbringenden Tätigkeiten der Pflegekraft und deren Vergütung regelt.
Neben den Kosten für das Entsendeunternhemen entfallen zumeist auch die Sozialversicherungskosten, da die Kräfte regelmäßig kein offizielles Gewerbe in ihrem Heimatland betreiben. Eine Überprüfung ist für den Klienten kaum möglich, so dass er sich im Streitfall auf die Angaben im Vertrag verlassen muss.
Dies kann im seltenen Ernstfall die Unterstellung von Schwarzarbeit durch das zuständige Zollamt bedingen. Wenngleich dies mit Nachzahlungen von Sozialabgaben verbunden sein wird, so ist es doch kein Strafdelikt, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Das Finanzamt kann gegenüber selbstständigen Betreuungskräften zudem den Einwand der Scheinselbstständigkeit anführen. Dies ist zwar sachunrichtig und Ausdruck deren weltfremder Sichtweise, wird in der Praxis jedoch von Gerichten regelmäßig bestätigt.

Leider steigen auch hier die Kosten weiter an, Ausdruck der verbesserten wirtschaftlichen Situation in den traditionellen Herkunftsländern und bedrückend niedrigen Lohnsteigerungen in Deutschland in den letzten 20 Jahren.

Betreuung auswählen

4. Rechtslage Betreuungskraft Osteuropa

Bei der Beschäftigung einer selbstständigen Betreuungskraft aus einem Nicht-EU-Land schließen Klient und Pflegekraft einen Dienstleistungsvertrag, der u.a. die zu erbringenden Tätigkeiten der Pflegekraft und deren Vergütung regelt.
Es entfallen die Kosten für das Entsendeunternhemen und die Sozialversicherungsabgaben, da die Kräfte kein offizielles Gewerbe in ihrem Heimatland betreiben.
Dies kann im seltenen Ernstfall die Unterstellung von Schwarzarbeit durch das zuständige Zollamt bedingen. Wenngleich dies mit Nachzahlungen von Sozialabgaben verbunden sein wird, so ist es doch kein Strafdelikt, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.
Das Finanzamt kann gegenüber selbstständigen Betreuungskräften zudem den Einwand der Scheinselbstständigkeit anführen. Dies ist zwar sachunrichtig und Ausdruck deren weltfremder Sichtweise, wird in der Praxis jedoch von Gerichten regelmäßig bestätigt. Ein Einreichen der Belege über Zahlungen an die Nicht-EU-Betreungskraft beim Finanzamt ist daher nicht empfehlenswert jedoch möglich.
Die Kosten für Nicht-EU-Kräfte sind weiter stabil und für viele Klienten die einzig bezahlbare Alternative.

Betreuung auswählen