Entlastungsbetrag

Begriffserläuterung - Bedeutung - Glossar.

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

a) Entlastungsbetrag allgemein

Den Entlastungsbeitrag können pflegende Angehörige nutzen um die Pflegebelastung zu mindern. Bei den entsprechenden Entlastungsangeboten handelt es sich um Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Monatlich können bis zu 125€ geltend gemacht werden.
Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, deren Pflege im häuslichen Bereich organisiert wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

b) Voraussetzung Nutzung Entlastungsbetrag

  • mindestens Pflegegrad 1 (PG1)
  • Die Leistungen sind in der Regel nachzuweisen und daher mit Rechnung oder Quittung bei der Pflegekasse einzureichen
  • Anbieter und entlastungsbetragsfähige Angebote müssen von den Pflegekassen zugelassen sein. Die zuständige Pflegekasse gibt Auskunft.
  • Monatlich können bis zu 125€ Entlastungsbetrag geltend gemacht werden. Nicht verbrauchte Beträge können vorgetragen und zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden, aber spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres.
  • Bei Pflegegrad 1 können auch Kosten für Pflegemaßnahmen erstattet werden (ankleiden, baden etc.). Ab Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbetrag nur noch für Betreuungsleistungen (vorlesen, spazieren gehen etc.) genutzt werden.

c) Nutzungsmöglichkeiten für den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:
  1. Tages- und Nachtpflege (Neben den reien Pflegekosten auch die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Invesitionskosten)
  2. Kurzzeitpflege
  3. Leistungen anerkannter ambulanter Pflegedienste im Sinne des §36 SGB XI (ab Pflegegrad 2 jedoch nur Erstattung von Betreuungsleistungen). Betreuungsleistungen von EU-Betreuungskräften sind nicht über den Entlastungsbetrag abrechenbar.
  4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.
    Zu diesen Entlastungsangeboten zählen u.a.:
    • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z B. Alzheimergruppen)
    • Ehrenamtliche zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger in der häuslichen Pflege
    • Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung
    • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen
    • Familienentlastende Dienste
    • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
    • Alltagsbegleitung
    • Pflegebegleitung.

d) Entlastungsbetrag und häusliche EU- Betreungskräfte

Der Entlastungsbetrag kann leider nicht zur Begleichung von Leistungen von Nicht Deutschen Betreuungskräften in der häuslichen Pflege verwendet werden. Er kann ausschlieslich für offiziell zugelassene deutsche Fachkräfte oder offiziell anerkannte ehrenamtliche Kräfte genutzt werden.
Um dennoch den Entlastungsbetrag in diesem Fall zu nutzen, können Sie diesen ansparen und eine entsprechend lange Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Für diese Zeit sparen Sie dann die Kosten für die häusliche Betreuungskraft. Tragen Sie beispielsweise den Entlastungsbetrag ein Jahr vor, können Sie 1.500€ für eine entsprechende Kurzzeitpflege oder offizielle Betreuunsgkraft nutzen.

siehe auch unter:

Infocenter 24 Stunden Betreuung
Zuschüsse und Förderungen für die häusliche Pflege

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