Die Verhinderungspflege ist ein speziell für die häusliche Pflege bzw. die häusliche Betreuung geschaffene Entlastung. Sie soll Angehörige, welche die Betreuung im häuslichen Umfeld selbst übernehmen bzw. organisieren entlasten. Die Verhinderungspflege ermöglich es diesem Personenkreis an bis zu 42 Tagen im Jahr Dritte mit der Pflege zu betrauen, um auf diese Weise selbst eine Auszeit nehmen zu können.
Die 42 Tage Regelung greift bei ganztägigen Verhinderungspflegen, bei stundenweiser Verhinderungspflege sind theoretisch bis zu 365 Tage möglich. Zu unterscheiden ist, ob die Verhinderungspflege durch Angehörigen 1. oder 2. Grades oder von sonstigen Personen erbracht wird. Wir betrachten nachfolgend nur die Verhinderungspflege durch Dritte.
Die volle Nutzung der Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege bedarf 4 Voraussetzungen:
Der im Rahmen der Verhinderungspflege mögliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1.612€. Auch wenn die Berechtigung zum Bezug des Zuschusses nur während eines Bruchteiles des Jahres vorgelegen hat, kann der volle Betrag beansprucht werden. Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume gehen nicht in die anteilige Berechnung ein.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich vetreten wird. Der Vorteil dieser Form der Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.
Nicht genutzte Zuschüsse aus der Kurzzeitpflege können zu 50% zur Aufstockung der Kosten für die Verhinderungspflege/ häusliche Betreuung genutzt werden. Dies erhöht die verfügbare Summe für eine Verhinderungspflege um max. 806€.
Wurden bereits Gelder aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so können immer noch 50% der verbliebenen Kurzzeitpflegegelder für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Der im Rahmen der Verhinderungspflege jährliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1612€. Der für die Kurzzeitpflege verfügbare Betrag, der zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden kann beträgt maximal 50% der nicht verbrauchten Zuschusses, max. 806€. Insgesamt stehen für die Verhinderungspflege somit bis zu 2.418€ im Jahr 2019 zur Verfügung.
Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume geht nicht in die anteilige Berechnung ein.
Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich abwesend ist. Der Vorteil der stundenweisen Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.
Die volle Nutzung der Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege bedarf 4 Voraussetzungen:
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