Verhinderungspflege- Zuschuss 24 Stunden Pflege

Begriffserläuterung - Bedeutung - Glossar.

2. Verhinderungspflege und die 24h Betreuung

a) Verhinderungspflege allgemein

Die Verhinderungspflege ist ein speziell für die häusliche Pflege bzw. die häusliche Betreuung geschaffene Entlastung. Sie soll Angehörige, welche die Betreuung im häuslichen Umfeld selbst übernehmen bzw. organisieren entlasten.
Die Verhinderungspflege ermöglich es diesem Personenkreis an bis zu 42 Tagen im Jahr Dritte mit der Pflege zu betrauen, um auf diese Weise selbst eine Auszeit nehmen zu können.
Die 42 Tage Regelung greift bei ganztägigen Verhinderungspflegen, bei stundenweiser Verhinderungspflege sind theoretisch bis zu 365 Tage möglich.
Zu unterscheiden ist, ob die Verhinderungspflege durch Angehörigen 1. oder 2. Grades oder von sonstigen Personen erbracht wird. Wir betrachten nachfolgend nur die Verhinderungspflege durch Dritte.

b) Voraussetzungen Verhinderungspflege

Die volle Nutzung der Zuschüsse im Rahmen der Verhinderungspflege bedarf 4 Voraussetzungen:

  1. Vorliegen von Pflegegrad 2-5
  2. Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt von Geldern aus der Verhinderungspflege ist das Vorliegen von Pflegegrad 2-5. Pflegegrad 1 genügt nicht. Die Anerkennung der Pflegegrade wird vom MDK (medizinischen Dienst der Krankenkassen) vorgenommen.

  3. häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten
  4. Die häusliche Betreuung bzw. Pflege muss bereits seit mindestens 6 Monaten erbracht werden, um Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege zu haben. Diese Frist gilt nicht für die Anerkennung des Pflegegrades 2-5, sondern für die Zeit in der eine häusliche Betreuung stattgefunden haben muss.

  5. Nachweis der Kosten bzw. Abrechnung mit der Krankenkasse
  6. Die Verhinderungspflege muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden, sondern lediglich die Kosten abgerechnet bzw. nachgewiesen werden. Hierzu genügen unterzeichnete Stundennachweise, unterzeichnete Quittungen oder Rechnungen der Betreuungskraft.

  7. (Pflege durch Dritten)
  8. Zu unterscheiden ist die Verhinderungspflege durch Angehörige 1. oder 2. Grades und die Verhinderungspflege durch sonstige Personen.
    Erfolgt die Betreuung durch nahe Angehörige sind die Höchstbeträge der Verhinderungpflege gekappt auf das max. 1,5-fache des Pflegegeldes.

c) Höhe der Verhinderungspflege ohne Kurzzeitpflegezuschüsse

Der im Rahmen der Verhinderungspflege mögliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1.612€. Auch wenn die Berechtigung zum Bezug des Zuschusses nur während eines Bruchteiles des Jahres vorgelegen hat, kann der volle Betrag beansprucht werden.
Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume gehen nicht in die anteilige Berechnung ein.

Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich vetreten wird. Der Vorteil dieser Form der Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.

d) Zuschüsse Kurzzeitpflege für die häusliche Betreuung

Nicht genutzte Zuschüsse aus der Kurzzeitpflege können zu 50% zur Aufstockung der Kosten für die Verhinderungspflege/ häusliche Betreuung genutzt werden. Dies erhöht die verfügbare Summe für eine Verhinderungspflege um max. 806€.
Wurden bereits Gelder aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, so können immer noch 50% der verbliebenen Kurzzeitpflegegelder für die Verhinderungspflege genutzt werden.

e) Höhe der Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflegezuschüsse

Der im Rahmen der Verhinderungspflege jährliche Zuschuss beträgt im Jahr 2019 bis zu 1612€. Der für die Kurzzeitpflege verfügbare Betrag, der zur Aufstockung der Verhinderungspflege genutzt werden kann beträgt maximal 50% der nicht verbrauchten Zuschusses, max. 806€. Insgesamt stehen für die Verhinderungspflege somit bis zu 2.418€ im Jahr 2019 zur Verfügung.
Bei ganztägig abgerechneten Verhinderungspflegen, wird 50% des Pflegegeldes anteilig gekürzt. Der jeweils erste und letzte Tag der Verhinderungspflegezeiträume geht nicht in die anteilige Berechnung ein.

Von einer stundenweisen Verhinderungspflege spricht man, wenn der regulär Pflegende weniger als 8 Stunden täglich abwesend ist. Der Vorteil der stundenweisen Verhinderungspflege besteht darin, dass das Pflegegeld weiterhin zu 100% ausbezahlt wird.

f) Beispiele Berechnung Zuschuss Verhinderungpflege

  1. Beispiel tageweise Verhinderungpflege
  2. Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 3 fährt für 10 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 10 Tage Verhinderungspflege betragen 1.140€.
    Das Pflegegeld wird um 50% von 8/30 der 545€ gekürzt, also um 145,33€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege von 994,67€ (1.140€-145,33€).
    Es werden nur 8 der 10 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 10 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt. Es stehen hiernach noch 472€ für weitere Verhinderungspflegen zur Verfügung.

  3. Beispiel stundenweise Verhinderungpflege
  4. Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 2 nimmt sich an 2 Tagen der Woche Zeit für sich. Er steht an diesen Tagen für jeweils maximal 8 Stunden nicht für die Pflege zur Verfügung. Die Betreuung wird in dieser Zeit ganz oder teilweise von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die wöchentlichen Verhinderungspflegen betragen 200€.
    Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, so dass sich ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege von wöchentlich 150€ ergibt.
    Nach knapp 11 Wochen (11*150=1.650€ - davon max. 1.612€), wäre der Zuschuss aus der Verhinderungspflege in diesem Fall verbraucht. Der Nettozuschuss beträgt hier insgesamt 1.612€. Eine Kürzung des Pflegegeldes findet nicht statt.

  5. Beispiel Kombi Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege
  6. Die offiziell pflegende Person eines Klienten mit Pflegegrad 4 fährt für 20 Tage in den Urlaub. Die Betreuung wird in dieser Zeit von einer dritten Person übernommen. Die nachgewiesenen Kosten für die 20 Tage Verhinderungspflege betragen 2.600€. Kurzzeitpflege wurde bisher keine im Anspruch genommen.
    Insgesamt stehen für diese Verhinderungspflege somit 2.418€ (1.612€ | Verhinderungpflegezuschuss + 806€ | 50% Kurzzeitpflegezuschuss) zur Verfügung. Das Pflegegeld wird um 50% von 18/30 der 728€ (PG4) gekürzt, also um 218,40€. Netto ergibt sich somit ein Zuschuss im Rahmen der Verhinderungspflege unter Ausnutzung des vollen Kurzzeitpflegezuschusses von 2.199,60€ (2.418€-218,40€).
    Es werden nur 18 der 20 Pflegetage bei der anteiligen Verrechnung des Pflegegeldes herangezogen. Der erste und letzte der 20 Betreuungstage wird nicht berücksichtigt (Verhinderungspflege somit an 18 von 30 Tagen = 18/30).
    Es werden alle Zuschüsse aus der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege verbraucht. Die verbliebenen 401,40€ (2.600€-2.199,60) der Betreuungskosten muss der Klient hinzuzahlen.


siehe auch unter:

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